Die Mitgliederversammlung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtorgan innerhalb eines Vereins. Jeder Verein ist verpflichtet, innerhalb eines festgelegten Intervalls eine Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung durchzuführen. Einzelheiten hierzu regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB):

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Prinzipiell regelt die Vereinssatzung die Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat alle Angelegenheiten zu ordnen, die nicht durch den Vorstand erledigt werden können. Zu den konkreten Aufgaben gehören z. B.

  1. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

  2. Kontrolle des Vorstandes und ggf. auch weiterer Vereinsorgane (z. B. Räte, Beiräte, Ausschüsse usw.)

  3. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstands / der Kassenprüfer

  4. die Klärung bei Lücken in der Satzung oder bei Zweifelsfragen

  5. Satzungsänderungen

  6. den Beschluss über die Beitragshöhe

  7. Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Ladung an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder innerhalb einer in der Satzung festgeschriebenen Frist einzuberufen. Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass in der schriftlichen Ladung der genaue Zeitpunkt und ein festgelegter Ort mitgeteilt werden.

Soweit es erforderlich ist, kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Hierzu heißt es in § 37 BGB wie folgt:

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

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